Flächennutzungsplan Gemeinde Boxberg/O.L. Beschluss

3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Boxberg/O.L.

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.03.2024 bis 27.03.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Boxberg/O.L.

Der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. hat am 06.11.2023 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss der 3. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Gemeinde Boxberg/O.L. für die Teilflächen der vorhabenbezogenen Bebauungspläne Photovoltaikanlage  „Ehemaliges Militärgelände und „An der Schaltanlage“ OT Bärwalde -  in der Fassung vom 10.10.2023 gefasst und die Begründung gebilligt.

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Boxberg/O.L. wurde vom Landratsamt Görlitz mit Bescheid vom 19.01.2024 unter dem AZ: 3300-03-02-BPL-2271 mit redaktionellen Änderungen 1.1 – 1.5   genehmigt.
 

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Boxberg/O.L. wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und tritt mit Datum der Bekanntmachung in Kraft und ist damit wirksam.

Jedermann kann die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Boxberg/O.L. und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB auf Dauer bei der Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L., Bauamt, während der Sprechzeiten

Montag - Freitag                      von 09.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag                                   von 14.00 bis 18.00 Uhr

Donnerstag                              von 14.00 bis 16.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Boxberg/O.L. sowie dem Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter den folgenden Links zugänglich gemacht:

http://boxberg-ol.de

http://buergebeteiligung.sachsen.de

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung einer dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

      wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des   

      Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die

      Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

.

Boxberg/O.L., 12.03.2024

H. Balko

Bürgermeister

Kontaktperson

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Begründung mit Umweltbericht

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